FAQ

  • Die neue Test-Verordnung:
  • § 4a TestV (gültig ab 30. Juni 2022)

    (1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:

    1.    Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

    2.    Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,

    3.    Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,

    4.    Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,

    5.    Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,

    6.    Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,   

    a)    eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder   

    b)    zu einer Person Kontakt haben werden, die       

    aa)  das 60. Lebensjahr vollendet hat oder       

    bb)  aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,

    7.    Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,

    8.    Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,

    9.    Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

    10.    Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.

    (2) Bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zu leisten. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.

     

    Ob eine Person eine dieser Bedingungen erfüllt, ist nachzuweisen. Was sie dazu dem Leistungserbringer vorlegen müssen, schreiben neue Bestimmungen in § 6 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 TestV vor.  Das ist zum einen ein amtlicher Lichtbildausweis sowie (wenn der Altersnachweis nicht schon reicht) ein weiterer Nachweis für die Anspruchsberechtigung. Im Fall der medizinischen Kontraindikation (s. o. § 4a Abs. 1 Nr.  2) ist dabei ein entsprechendes ärztliches Zeugnis im Original vorzuweisen. Will ein:e Haushaltsangehörige:r eines oder einer Infizierten den Gratis-Test, muss sie einen Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift vorlegen.

     

  • Wann macht Ihr denn auf?
    • Unsere Öffnungszeiten stehen unten auf jeder Seite
  • Ab wann kann ich einen Termin bei Euch buchen?
  • Was muss ich mitbringen?
    • Eine FFP2-Maske
    • Einen amtlichen Lichtbildausweis, wie z.B. Personalausweis, Schwerbehindertenausweis, Reisepass, Führerschein oder Berlinpass. Eine Krankenkassenkarte ist kein amtlicher Lichtbildausweis
    • Ggf. den Nachweis für die volle Kostenübenahme
    • Den QR-Code Ihrer Reservierung
  • Macht Ihr auch einen PCR-Test?
  • Können auch Kinder und Jugendliche getestet werden?
    • Kinder im Alter unter 13 Jahren können in Begleitung eines Erziehungsberechtigten mit amtlichem Lichtbildausweis oder mit unterschriebener Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und amtlichem Lichtbildausweis getestet werden.
    • Bei Kindern ab 4 Jahren nutzen wir die gleichen Tests wie für Erwachsene. Für Kinder unter 4 Jahren halten wir Lollitests bereit. Die müssen Sie vorab als solche buchen, damit wir die richtigen Tests im Befund ausweisen können
  • Kann ich mein Testergebnis digital in der Corona Warn App anzeigen lassen?
    • Ja. Sie müssen aber im Buchungsprozess der Datenübertragung an das Serversystem des RKI zustimmen. Es gibt zwei Möglichkeiten:
      • Einwilligung zur Pseudonymisierten Übermittlung (nicht namentliche Übermittlung): Das Testergebnis in der App kan hierbei nicht als namentlicher Testnachweis verwendet werden
      • Einwilligung zur personalisierten Übermittlung (namentlicher Testnachweis): Ihr Name und Ihr Geburtsdatum werden ans RKI übertragen.  Das Testergebnis in der App kann als namentlicher Testnachweis angezeigt werden
  • Wieso funktioniert der Link zur Corona Warn App nicht?
    • Möglicherweise wird ein Teil des Links vom Mailprogramm "abgeschnitten", wenn er über mehrere Zeilen dargestellt wird. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie den vollständigen Link nutzen
    • Es gab vereinzelt Probleme mit Apple Mail sowie Outlook für iPhone. Bitte versuchen Sie es in diesem Fall mit einem anderen E-Mail-Programm oder öffnen Sie die E-Mail im Webmailer Ihres E-Mail-Anbieters
  • Welchen Test benötige ich zum Reisen?
  • Kann ich auch mit dem Befund eines kostenlosen oder reduzierten Bürgertests verreisen?
    • Jedes Land hat unterschiedliche Einreisebestimmungen. Bitte erkundigen Sie sich über die Lage ihres Reiseziels!
    • Wir wissen nicht, ob für Ihre Reise ein Bürgertest ohne eingetragene Passnummer, ein kostenpflichtiger Antigen-Test mit eingetragener Passnummer oder ein PCR-Test ausreichend sein wird!
  • Wieso steht meine Passnummer nicht auf dem Befund meines Tests?
    • Der Senat von Berlin hat genaue Vorgaben gemacht, wie der Befund eines Bürgertests aussehen muss. Die Angabe der Ausweisnummer ist nicht vorgesehen. Wir dürfen das nicht ändern.
  • Kann ich einen PCR-Test buchen?
  • Wie lange dauert es denn bis ich mein Testergebnis erhalte?
    • Das Ergebnis Ihres Bürgertests erhalten Sie innerhalb von 15-20 Minuten
    • Das Ergebnis Ihres kostenpflichtigen PoC-Antigentests erhalten Sie auch innerhalb von 15-20 Minuten
  • Wo kann ich einen Termin buchen?
    • Sie können normalerweise gleich oben auf unserer Homepage den gewünschten Test anklicken. Dann öffnet sich unser Buchungskalender und Sie werden durch die Anmeldung geführt.
      Wenn das z.B. aufgrund Ihrer Browsereinstellungen nicht funktionieren sollte, dann können Sie unten auf dieser Seite auf "Termin auf externer Seite buchen" klicken oder diesen Link in Ihren Browser kopieren:
      https://my.purplex.com/webshop/testzentrum-weberwiese
  • Wie kann ich den kostenpflichtigen PoC-Antigentest bezahlen?
    • Bei der Online-Buchung stehen Ihnen verschiedene bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung
    • Bei uns im Testzentrum können Sie den Test bar bezahlen
    • Ein Kartenlesegerät gibt es im Testzentrum nicht. Aber natürlich können Sie mit ihrem Mobiltelefon auch kurz vor dem Test bargeldlos online über unsere Webseite bezahlen
  • Kann ich mich bei Euch freitesten lassen?
  • Wie gut sind Eure Tests?
    • Unsere Tests sind von sehr hoher Qualität
    • Gelistet beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
    • Evaluiert durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
    • Zertifiziert durch den TÜV Rheinland
    • Zertifiziert nach EN ISO 13485:2016
    • CE-gekennzeichnet
    • Unsere Tests übertreffen die Anforderungen des PEI bei weitem. Aktuell: Sensitivität 92,0 %; Spezifität 99,7 %
    • Dennoch kann es in Einzelfällen zu falschen Ergebnissen kommen. Eine 100%ige Sicherheit gibt es nicht.
  • Warum soll ich mich testen lassen?
    • Zum Beispiel fürs Restaurant, Fitness-Studio oder den Besuch beim Friseur
    • Vor dem Besuch bei Freunden und Verwandten
    • Corona-Antigen-Schnelltests bieten eine Möglichkeit, vermehrt auf SARS-CoV-2 zu testen und Infektionen schneller zu erkennen. Die Corona-Schnelltests eignen sich daher insbesondere für Beschäftigte, Besucher, Bewohner und Patienten von Pflegeheimen und Krankenhäusern und weiteren medizinischen Einrichtungen. So kann insbesondere vermieden werden, dass sich Risikogruppen (Ältere und vorerkrankte Personen) mit dem Coronavirus anstecken. Zudem dient der Corona-Schnelltest bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten für eine Verkürzung der Quarantänepflicht. Der Corona-Schnelltest kann dann frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden
  • Mein Testergebnis ist positiv. Was nun?