§ 4a TestV (gültig ab 30. Juni 2022)
(1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:
1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,
a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder
b) zu einer Person Kontakt haben werden, die
aa) das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
bb) aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,
7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.
(2) Bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zu leisten. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.
Ob eine Person eine dieser Bedingungen erfüllt, ist nachzuweisen. Was sie dazu dem Leistungserbringer vorlegen müssen, schreiben neue Bestimmungen in § 6 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 TestV vor. Das ist zum einen ein amtlicher Lichtbildausweis sowie (wenn der Altersnachweis nicht schon reicht) ein weiterer Nachweis für die Anspruchsberechtigung. Im Fall der medizinischen Kontraindikation (s. o. § 4a Abs. 1 Nr. 2) ist dabei ein entsprechendes ärztliches Zeugnis im Original vorzuweisen. Will ein:e Haushaltsangehörige:r eines oder einer Infizierten den Gratis-Test, muss sie einen Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift vorlegen.